Recht

  • Patent- und Gebrauchsmusterschutz
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    Patent- und Gebrauchsmusterschutz

    Unter dem Begriff „Patent“ wird auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes in der Regel ein sogenanntes Erfindungspatent verstanden. Dabei handelt es sich um ein Schutzrecht mit dem für einen begrenzten Zeitraum, typischerweise maximal 20 Jahre, eine technische Erfindung gegen unautorisierte Verwendung durch Dritte geschützt werden kann.

    Der Begriff „Erfindung“ ist hierbei nicht gesetzlich abschließend definiert. Vielmehr hat sich die Begriffsbedeutung über die Zeit vor allem durch die Rechtsprechung entwickelt. Im Kern handelt es sich bei einer Erfindung dabei um eine Lösung einer technischen Aufgabe mit technischen Mitteln.

    Eine wichtige Besonderheit des Patentschutzes besteht darin, dass damit nicht nur ein Schutz gegen einen mehr oder weniger identischen Nachbau einer bestimmten Erfindungsimplementierung durch Unbefugte besteht, sondern Erfindungen als allgemeinere technische Konzepte geschützt werden können, so dass ein Schutz erreicht werden kann, der verschiedenste technische Implementierungen des gleichen, durch das Patent geschützten Konzepts abdeckt. Somit ist der Patentschutz unter allen Schutzrechtsarten besonders mächtig.
  • Patentamtliche und gerichtliche Patentstreitverfahren
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    Patentamtliche und gerichtliche Patentstreitverfahren

    Während Patente und Gebrauchsmuster bereits aufgrund ihrer Veröffentlichung eine Schutzwirkung entfalten (passive Wirkung), sodass andere Markteilnehmer um sie wissen und ihren Schutzbereich respektieren können, ist dies in der Realität nicht immer der Fall.

    Dann kann es geboten sein, die Schutzwirkung aktiv gegen einen Schutzrechtsverletzer durchzusetzen, sei es zunächst noch außergerichtlich oder schlussendlich durch eine sogenannte Patentverletzungsklage. In vielen Fällen wird der vermeintliche Schutzrechtsverletzer jedoch nicht nur versuchen, gegen eine vorliegende Schutzrechtsverletzung zu argumentieren, sondern zudem im Gegenzug ein gegen den Rechtsbestand des Schutzrechts gerichtetes patentamtliches oder gerichtliches Verfahren anstrengen.

    Patentstreitverfahren umfassen somit meist sowohl einen Verletzungsstreit als auch einen Streit um die Rechtsbeständigkeit, sei es in einem amtlichen Einspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren, wie etwa bei einer Nichtigkeitsklage. Auch unabhängig von einen Verletzungsstreit kann ein Rechtsbestandsverfahren eingeleitet werden.
  • Arbeitnehmererfindungsrecht
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    Arbeitnehmererfindungsrecht

    In manchen Ländern, insbesondere in Deutschland, ist das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und dem als Erfinder auftretenden Arbeitnehmer im Hinblick auf sogenannte Dientsterfindungen nicht (nur) vertraglich, sondern sogar gesetzlich geregelt, etwa im deutschen Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (auch als „Arbeitnehmererfindungsgesetz“ oder kurz „ArbnErfG“ bezeichnet).
  • Designschutz
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    Designschutz

    Designs (oder gleichbedeutend ‚Geschmacksmuster‘ oder manchmal auch ‚Design-Patente‘) sind gewerbliche Schutzrechte, die ihrem Inhaber für bestimmte Waren ein Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung einer ästhetischen Erscheinungsform (Gestalt, Farbe, Form) verleihen. Anders als bei Patenten (d.h. Erfindungspatenten) geht es hier somit nicht um den Schutz einer technischen Lehre auf möglichst umfassende, oft abstrakte Weise, sondern um den Schutz konkreter Erscheinungsformen, die nicht durch technische Anforderungen oder Randbedingungen bestimmt sind.
  • Marken und sonstige Kennzeichen
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    Marken und sonstige Kennzeichen

    Marken, geschäftliche Zeichen und geografische Herkunftsangaben stellen neben Patenten und Designs eine weitere eigenständige Schutzrechtsklasse dar und dienen der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Anbieters in Unterscheidung zu denjenigen anderer Anbieter.

    Schutzfähig als Marke sind Zeichen, die einen solchen betrieblichen Herkunftshinweis für die beanspruchten Produkte/Dienstleistungen erbringen und auch sonst keinen Schutzhindernissen unterliegen.
    Schutzfähige Marken und Kennzeichen können beispielsweise einzelne Worte, Wortkombinationen, Wort-/Bildkombinationen, reine Abbildungen, aber auch abstrakte Farben, Hologramme, multimediale Zeichen und Klänge sein.
  • Verträge mit IP-Bezug
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    Verträge mit IP-Bezug

    In vielen Fällen ist es aus unternehmerischer Sicht im Hinblick auf IP nicht ausreichend, nur über ein eigenes IP-Portfolio zu verfügen und sich mit Schutzrechten Dritter auseinanderzusetzen, etwa durch das Entwickeln von Umgehungslösungen oder durch das Einleiten von Rechtsbestandsverfahren, wie Einsprüche oder gar Nichtigkeitsklagen.
  • IP Due Diligence und Gutachten/FTO
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    IP Due Diligence und Gutachten/FTO

    Gerade in stark technologiegetriebenen Branchen, wie der High-Tech-Industrie, kommt es oft darauf an, ein möglichst genaues Bild und Verständnis bezüglich einer konkreten IP-Position oder Situation zu erhalten. Hier kommt der Begriff der „IP-Due Diligence“ ins Spiel.