Patentamtliche und gerichtliche Patentstreitverfahren
Während Patente und Gebrauchsmuster bereits aufgrund ihrer Veröffentlichung eine Schutzwirkung entfalten (passive Wirkung), sodass andere Markteilnehmer um sie wissen und ihren Schutzbereich respektieren können, ist dies in der Realität nicht immer der Fall.
Dann kann es geboten sein, die Schutzwirkung aktiv gegen einen Schutzrechtsverletzer durchzusetzen, sei es zunächst noch außergerichtlich oder schlussendlich durch eine sogenannte Patentverletzungsklage. In vielen Fällen wird der vermeintliche Schutzrechtsverletzer jedoch nicht nur versuchen, gegen eine vorliegende Schutzrechtsverletzung zu argumentieren, sondern zudem im Gegenzug ein gegen den Rechtsbestand des Schutzrechts gerichtetes patentamtliches oder gerichtliches Verfahren anstrengen.
Patentstreitverfahren umfassen somit meist sowohl einen Verletzungsstreit als auch einen Streit um die Rechtsbeständigkeit, sei es in einem amtlichen Einspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren, wie etwa bei einer Nichtigkeitsklage. Auch unabhängig von einen Verletzungsstreit kann ein Rechtsbestandsverfahren eingeleitet werden.
Dann kann es geboten sein, die Schutzwirkung aktiv gegen einen Schutzrechtsverletzer durchzusetzen, sei es zunächst noch außergerichtlich oder schlussendlich durch eine sogenannte Patentverletzungsklage. In vielen Fällen wird der vermeintliche Schutzrechtsverletzer jedoch nicht nur versuchen, gegen eine vorliegende Schutzrechtsverletzung zu argumentieren, sondern zudem im Gegenzug ein gegen den Rechtsbestand des Schutzrechts gerichtetes patentamtliches oder gerichtliches Verfahren anstrengen.
Patentstreitverfahren umfassen somit meist sowohl einen Verletzungsstreit als auch einen Streit um die Rechtsbeständigkeit, sei es in einem amtlichen Einspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren, wie etwa bei einer Nichtigkeitsklage. Auch unabhängig von einen Verletzungsstreit kann ein Rechtsbestandsverfahren eingeleitet werden.
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